In einem aktuellen Verfahren vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt konnte die Kanzlei Gessner Legal eine Geldentschädigung in Höhe von 2.500 Euro sowie die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten für eine Mandantin durchsetzen. Hintergrund war eine schwerwiegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild infolge sogenannten IRL-Streamings (In Real Life) auf einer öffentlichen Veranstaltung.
Sachverhalt
Unsere Mandantin besuchte einen Kirmesstand, um sich über dessen Angebote zu informieren. Obwohl dort ein Banner auf eine laufende Live-Übertragung hinwies, war dessen Positionierung und Gestaltung nicht geeignet, eine wirksame Einwilligung in die Abbildung ihrer Person zu begründen. Ohne ihr Wissen wurde sie im Internet über den Twitch-Kanal des Beklagten live gestreamt.
Im Nachgang stellte sich heraus, dass Teile der Aufnahmen später zusätzlich auf TikTok und Instagram veröffentlicht worden waren. Dort erreichten sie eine hohe Zahl an Aufrufen und wurden zudem mit herabsetzenden Kommentaren des Beklagten versehen.
Eilrechtsschutz und Unterlassungsanspruch
Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Mandantin wurde der Beklagte außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Obwohl das streitgegenständliche Videomaterial zwischenzeitlich gelöscht wurde, lehnte der Beklagte eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung ab.
Da die Gefahr einer erneuten Verletzung fortbestand, beantragte unsere Kanzlei den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt. Die rechtliche Grundlage bildete insbesondere § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Pressekammer erkannte den Anspruch der Mandantin an und untersagte die weitere Verbreitung des Materials.
Geldentschädigung für schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung
Über den Unterlassungsanspruch hinaus verfolgten wir die Geltendmachung eines Schadensersatzes für die tiefgreifende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Da weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Einwilligung unserer Mandantin in die Veröffentlichung ihres Bildnisses vorlag, wurde ein Anspruch auf Geldentschädigung bejaht.
Im anschließenden Verfahren machte das Landgericht Frankfurt bereits in einem Hinweis deutlich, dass unserer Mandantin eine Entschädigung zusteht. Dabei wurde klargestellt, dass ein bloßer Hinweis auf ein laufendes Streaming, zumal an einem publikumsintensiven Ort wie einer Kirmes, keine wirksame Zustimmung darstellt.
Vergleich: 2.500 Euro und Kostenerstattung
Angesichts dieser Einschätzung des Gerichts schloss der Beklagte einen Vergleich, der eine Zahlung in Höhe von 2.500 Euro an unsere Mandantin sowie die Übernahme der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorsieht. Der Vergleich ist mittlerweile rechtskräftig.
Bedeutung für IRL-Streamer
Die Entscheidung unterstreicht, dass Personen, die ohne Einwilligung in Live-Übertragungen eingebunden werden, nicht nur Unterlassungsansprüche geltend machen können, sondern in Fällen erheblicher Beeinträchtigungen auch ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht. Bereits in einem vergleichbaren Verfahren vor dem Landgericht Hamburg konnten wir erfolgreich gegen Verantwortliche des Twitch-Kanals MontanaBlack vorgehen, wo eine Mutter und ihr Kind ohne Erlaubnis gefilmt und im Internet gezeigt wurden.
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Kanzlei Geßner Legal: Bundesweite Vertretung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Geßner Legal verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dem Medien- und Persönlichkeitsrecht.
Wir vertreten Betroffene bundesweit und setzen uns konsequent für die Wahrung ihrer Rechte ein. Bei Fragen oder konkreten Anliegen zum Thema IRL-Streaming und Persönlichkeitsrecht stehen wir gerne zur Verfügung.