- Welcher Verdachtsgrad ist für die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlich?
Das Strafverfahren gliedert sich in vier Abschnitte: in das Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und Vollstreckungsverfahren.
Für die Einleitung eines Strafverfahrens genügt ein Anfangsverdacht, also konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, bezüglich einer verfolgbaren Straftat, § 152 Abs. 2 StPO. Vage Anhaltspunkte, Spekulationen oder bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Der Anfangsverdacht hat im Gefüge der Strafprozessordnung im Vergleich zum dringenden und hinreichenden Tatverdacht die geringste Schwelle.
- Ab wann bin ich Beschuldigter?
Beschuldigter ist derjenige, gegen den das Verfahren als Tatverdächtiger geführt wird.
Die Beschuldigteneigenschaft ist klar, wenn die Strafverfolgungsbehörde förmlich ein Ermittlungsverfahren einleitet. Wir Juristen sprechen dabei vom sogenannten „Inkulpationsakt“, in dem sich der subjektive Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde objektiv erkennbar nach außen in einem Willensakt (nämlich der förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens) manifestiert.
Doch ab wann ist die Beschuldigteneigenschaft anzunehmen, wenn die förmliche Einleitung fehlt?
Durch Urteil vom 03. Juli 2007 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es vor allem auf die Art und Weise der Vernehmung ankommt, also wie die Ermittlungsbehörden der befragten Person entgegentreten und sich ihr gegenüber verhalten. Abzustellen ist auf eine Gesamtschau aller relevanten Umstände der Befragung, insbesondere auf deren Ziel, Gestaltung und Begleitumstände.
Es kommt häufig vor, dass jemand von der Polizei gerade noch als Zeuge vernommen wurde und plötzlich als Beschuldigter geführt wird. Sobald die Polizei konkrete Anhaltspunkte bezüglich einer verfolgbaren Straftat (Anfangsverdacht) gewonnen hat, wird der Betroffene als Beschuldigter gehandhabt und muss zwingend unverzüglich über seine Beschuldigtenrechte belehrt werden, § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 6 StPO.
Als Beschuldigter sollten Sie dringend schweigen und von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Die Gefahr wäre zu groß, sich selbst zu belasten, auch wenn Sie unschuldig sind. Sie dürfen nicht unterschätzen, dass die Polizeibeamten besonders geschult sind und über spezielle Vernehmungstechniken verfügen.
Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, sollten Sie nicht zögern und umgehend Kontakt mit einem Strafverteidiger aufnehmen.
Warten Sie nicht ab in der Hoffnung, dass sich das Problem von allein lösen wird. Gerade im Strafverfahren ist eine frühzeitige Intervention zur Lenkung des Verfahrens und Ausschöpfung aller Gestaltungsmöglichkeiten essenziell.
Als versierte Strafverteidigerin setze ich mich engagiert für Ihre Interessen und Rechte gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht ein. Profitieren Sie von meinem Fachwissen und meiner langjährigen Erfahrung.