Im Arbeitsrecht gibt es drei Hauptarten von Kündigungsgründen: personenbedingt, verhaltensbedingt und betriebsbedingt. Jede dieser Kündigungen erfordert spezifische Voraussetzungen, die der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, damit sie rechtlich wirksam ist.
Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Häufige Beispiele sind langanhaltende oder dauerhafte Krankheiten, fehlende fachliche Qualifikationen oder der Verlust einer für die Tätigkeit notwendigen Lizenz (z. B. Führerschein bei Berufskraftfahrern). Voraussetzung für eine solche Kündigung ist, dass keine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer anderweitig im Betrieb einzusetzen. Zudem muss der Arbeitgeber eine Interessenabwägung vornehmen und prüfen, ob die betrieblichen Interessen durch die Weiterbeschäftigung unzumutbar beeinträchtigt würden.
Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung basiert auf einem schuldhaften Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Beispiele sind Arbeitsverweigerung, wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Beleidigungen von Kollegen oder Vorgesetzten sowie Diebstahl am Arbeitsplatz. In den meisten Fällen ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Eine fristlose Kündigung ist nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen zulässig, etwa bei Straftaten wie Betrug oder körperlicher Gewalt.
Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt aufgrund wirtschaftlicher oder organisatorischer Veränderungen im Unternehmen, etwa bei Stellenabbau, Betriebsschließung oder Outsourcing. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass es keine Möglichkeit gibt, den Arbeitnehmer an anderer Stelle im Betrieb weiterzubeschäftigen. Zudem ist er verpflichtet, soziale Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Diese soziale Auswahl muss fair und nachvollziehbar sein.
Wie können sich Arbeitnehmer wehren?
Arbeitnehmer haben das Recht, sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung zur Wehr zu setzen. Der erste Schritt ist die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen – andernfalls gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn keine Kündigungsgründe bestehen sollten. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann helfen, die Erfolgsaussichten zu prüfen und eine Strategie zu entwickeln.
In vielen Fällen lassen sich durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber Abfindungen oder andere Lösungen erzielen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist hierbei entscheidend.