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    Home » Rücktritt vom Immobilienvertrag – auch nach dem Notartermin möglich?
    Rechtsformen

    Rücktritt vom Immobilienvertrag – auch nach dem Notartermin möglich?

    adminBy adminFebruar 26, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Der Kauf einer Immobilie ist für viele ein bedeutender Schritt – doch was tun, wenn sich kurz nach der Beurkundung Zweifel einstellen?

    Eine häufig gestellte Frage lautet: Kann man auch nach dem Notartermin vom Immobilienvertrag zurücktreten? Die Antwort ist nicht ganz eindeutig und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

    Bindungswirkung des notariell beurkundeten Vertrags

    Grundsätzlich gilt: Mit der notariellen Beurkundung wird der Immobilienkaufvertrag rechtsverbindlich. Die notarielle Beurkundung dient dazu, den Vertragspartnern die Tragweite ihrer Entscheidung bewusst zu machen. Daher ist der Vertrag nach dem Termin in der Regel bindend. Ein einseitiger Rücktritt ist – ohne vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte oder besondere gesetzliche Gründe – kaum möglich.

    Voraussetzungen für einen Rücktritt

    Ein Rücktritt vom Vertrag kann unter bestimmten Umständen dennoch realisierbar sein:

    • Vertraglich vereinbarte Rücktrittsklauseln: Oft werden im Kaufvertrag Rücktrittsrechte für den Fall vereinbart, dass bestimmte Bedingungen nicht erfüllt werden. Käufer sollten daher den Vertrag genau prüfen, um zu erkennen, ob ein Rücktrittsrecht bereits vorab eingeräumt wurde.
    • Gesetzliche Rücktrittsgründe: In Ausnahmefällen können auch gesetzliche Vorschriften einen Rücktritt ermöglichen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich eine Vertragspartei in Verzug befindet oder sich Mängel zeigen, die den Wert der Immobilie erheblich beeinträchtigen.
    • Anfechtung statt Rücktritt: Wenn eine Leistungsstörung aufgrund eines Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung vorliegt, kommt unter Umständen die Anfechtung des Vertrags in Betracht. Eine erfolgreiche Anfechtung setzt jedoch strenge Beweisanforderungen voraus.

    Mögliche Folgen eines Rücktritts

    Sollte es trotz der strengen Voraussetzungen zu einem Rücktritt kommen, sind in der Regel bereits erbrachte Leistungen zurückzugewähren. Das bedeutet:

    • Rückabwicklung erbrachten Leistungen: Der bereits gezahlte Kaufpreis muss – sofern er nicht bereits anderweitig verrechnet wurde – zurückerstattet werden und eine eventuell vollzogene Übereignung rückgängig gemacht werden.
    • Kostenfragen: Häufig werden auch Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung und der Durchführung des Kaufs entstanden sind, Thema der Auseinandersetzung.
    • Vertragsstrafen und Schadensersatz: Ist vertraglich ein Rücktritt vorgesehen, können auch Regelungen zu Vertragsstrafen greifen, die den Rücktritt zusätzlich absichern oder finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

    Warum professionelle Beratung wichtig ist

    Die Entscheidung, ob und wie ein Rücktritt vom Immobilienvertrag möglich ist, sollte stets auf einer fundierten rechtlichen Prüfung beruhen. Gerade nach der notariellen Beurkundung sind die rechtlichen Konsequenzen weitreichend und die Erfolgsaussichten eines Rücktritts im Einzelfall oft schwierig abzuschätzen. Ein erfahrener Rechtsanwalt, der sich im Immobilienrecht auskennt, kann hier helfen, alle Vertragsklauseln zu analysieren und die individuelle Situation sorgfältig zu bewerten.

    Rechtsanwalt Sebastian Weidner berät Sie bundesweit umfassend zu den Möglichkeiten und Risiken im Zusammenhang mit dem Rücktritt vom Immobilienvertrag – auch nach dem Notartermin. Mit praxisnahen Lösungen und einer individuellen Fallanalyse unterstützt er Sie dabei, die bestmögliche Entscheidung zu treffen. Nehmen Sie Kontakt auf, um Ihre Fragen im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung zu klären.



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