Wann genau gilt ein Kündigungsschreiben als zugegangen, wenn es per Einwurf in den Briefkasten gelangt? Diese scheinbar banale Frage beschäftigt in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen regelmäßig Gerichte aller Instanzen. Besonders der Zeitpunkt des Zugangs entscheidet oft darüber, ob eine bestimmte Kündigungsfrist gewahrt ist oder sich das Arbeitsverhältnis um mehrere Monate verlängert.
In seinem Urteil vom 20. Juni 2024 (2 AZR 213/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben erneut präzisiert. Nach Auffassung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den üblichen Zustellzeiten in den jeweiligen Hausbriefkasten einwerfen. Erschüttert werden kann dieser Anscheinsbeweis nur, wenn der Empfänger konkrete Tatsachen nennt, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen. Mit anderen Worten: Allein der bestreitende Hinweis, man habe das Schreiben erst am nächsten Tag im Kasten vorgefunden, reicht nicht aus, um den fristgerechten Zugang zu widerlegen.
Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte unterhielten ein Arbeitsverhältnis, in welchem eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende galt. Der Beklagte entschied sich, der Klägerin ordentlich zu kündigen. Das Kündigungsschreiben datierte vom 28. September 2021 und wurde von einem Bediensteten der Deutschen Post AG per Einwurf-Einschreiben in den Briefkasten der Klägerin eingelegt – und zwar nach Darstellung des Beklagten am 30. September 2021.
Da die vertragliche Kündigungsfrist in diesem Fall zum 31. Dezember 2021 laufen sollte, war entscheidend, ob das Kündigungsschreiben tatsächlich noch im September in den Briefkasten gelangte oder erst am Folgetag, 1. Oktober 2021, als zugegangen gilt. Die Klägerin bestritt den Zugang am 30. September und behauptete, sie habe das Schreiben erst am 1. Oktober in ihrem Briefkasten vorgefunden. Bei einem Zugang am 1. Oktober endete die dreimonatige Kündigungsfrist allerdings nicht am 31. Dezember 2021, sondern erst am 31. März 2022.
Damit stand ein ganzer Dreimonatszeitraum für das Arbeitsverhältnis auf dem Spiel. Die Klägerin klagte mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Dezember 2021 endete, sondern erst mit Ablauf des 31. März 2022.
Vorinstanzen
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Arbeitsgericht Nürnberg (4 Ca 4439/21)
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage der Klägerin ab. Es sah den Zeitpunkt des Zugangs bereits am 30. September 2021 für erwiesen an. -
Landesarbeitsgericht Nürnberg (5 Sa 1/23)
Die Klägerin legte Berufung ein, blieb jedoch erfolglos. Das LAG bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Schließlich zog die Klägerin vor das Bundesarbeitsgericht und verfolgte ihre Argumentation weiter, der Zugang sei erst am 1. Oktober erfolgt, was eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis 31. März 2022 nach sich ziehen würde.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. Juni 2024, Az. 2 AZR 213/23) stellte klar, dass die Revision der Klägerin unbegründet ist. Nach Auffassung des Gerichts sei das Kündigungsschreiben bereits am 30. September 2021 ordnungsgemäß zugegangen – und damit wirksam zum 31. Dezember 2021.
1. Grundsätze zum Zugang einer Willenserklärung
Die Richter bezogen sich auf die bekannte Rechtsprechung zum Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist der Zugang erfolgt, sobald die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei einem Hausbriefkasten wird regelmäßig darauf abgestellt, ob die Sendung während der üblichen Leerungszeiten eingelegt wurde.
Entscheidend ist hierbei eine generalisierende Betrachtung: Es kommt nicht auf individuelle Umstände wie Krankheit, Urlaub oder persönliche Leerungsgewohnheiten an, sondern darauf, wann ein durchschnittlicher Empfänger seinen Briefkasten typischerweise leert.
2. Postübliche Zustellzeiten und Anscheinsbeweis
Nach Ansicht des BAG besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe innerhalb ihrer Arbeitszeiten zustellen – also während der „üblichen“ Postzustellung. Das bedeutet:
- Wenn feststeht, dass der Brief tatsächlich durch die Deutsche Post AG zugestellt wurde,
- kann man davon ausgehen, dass dies während der üblichen Zustellzeit (tagsüber) erfolgt ist.
Die genauen Zustellzeiten können regional variieren, aber sie bewegen sich grundsätzlich im Vormittags- bis frühen Nachmittagsbereich. Da die Deutsche Post AG hierzu standardisierte Touren und Arbeitszeiten hat, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass ein Brief vor dem späten Nachmittag ankommt, sofern kein besonderer Umstand (etwa Streik, extreme Wetterverhältnisse oder ein individuell vereinbarter später Zustelltermin) vorliegt.
3. Erschütterung des Anscheinsbeweises?
Der Zugang galt nach Auffassung des BAG bereits dann als erwiesen, wenn der Beklagte darlegt und notfalls beweist, dass ein Postbediensteter das Schreiben am 30. September eingeworfen hat. Einen etwaigen Beweis des Gegenteils müsste die Klägerin erbringen, indem sie atypische Umstände glaubhaft macht, die gegen diese übliche Zustellung während der Postzeiten sprechen.
Die Klägerin hatte jedoch lediglich vorgetragen, sie habe das Schreiben erst am folgenden Tag im Kasten gefunden. Dies allein genügt nicht, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Das BAG betonte, dass eine bloße Erklärung mit Nichtwissen oder ein pauschales Bestreiten der Zustellzeit regelmäßig nicht ausreicht.
4. Konsequenz für die Kündigungsfrist
Da das Gericht den Zugang auf den 30. September 2021 datierte, war die dreimonatige Kündigungsfrist noch im ablaufenden Quartal gewahrt. Folglich endete das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2021. Eine Verlängerung bis 31. März 2022 fand nicht statt. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen, die Kosten des Verfahrens trägt sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Praxishinweise
Die Entscheidung des BAG verdeutlicht wesentliche Punkte zum Thema Zugang von Willenserklärungen im Arbeitsrecht und ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen relevant:
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Vertrauen auf postübliche Zustellzeiten
Arbeitgeber können grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Einwurf-Einschreiben, welches sie über die Deutsche Post AG verschicken (bzw. deren Zusteller übergeben), am selben Tag während der normalen Postzeiten in den Briefkasten gelangt. Dieser Anscheinsbeweis wirkt zugunsten des Arbeitgebers. -
Gegendarstellung durch Empfänger
Will eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Zugang am fraglichen Tag bestreiten, müssen konkrete atypische Umstände angeführt werden – zum Beispiel eine vereinbarte (schriftlich dokumentierte) Spätzustellung oder ein technischer Defekt am Briefkasten, der nur eine sehr späte Leerung ermöglicht. Ein bloßes „Ich habe das Schreiben erst am nächsten Tag gesehen“ reicht nicht aus. -
Vorsicht bei knappen Fristen
Da Kündigungen (ebenso wie andere einseitige Willenserklärungen, z. B. Abmahnungen) oft an Fristen gebunden sind, sollten Arbeitgeber den Zustellnachweis sorgfältig sichern. Typischerweise wird auf Einwurf-Einschreiben oder den bezeugten Einwurf durch eine neutrale Person gesetzt.Bei ganz zeitkritischen Schreiben lohnt sich ggf. eine persönliche Zustellung durch Boten, damit ein Protokoll vorliegt, das später notfalls vor Gericht als Beweis dienen kann.
Alternativ kann auf die Zustellung per Gerichtsvollzieher zurückgegriffen werden, die jedoch für viele Arbeitgeber zu aufwendig erscheint.
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Keine Abhängigkeit von individuellen Lese-Gewohnheiten
Arbeitnehmer können sich nicht auf persönliche Routinen (z. B. Leerung des Briefkastens nur alle zwei Tage) oder Abwesenheiten (z. B. Urlaub) berufen, um den Zeitpunkt des Zugangs zu verschieben. Wer zum Beispiel im Urlaub ist, muss seinen Briefkasten anderweitig versorgen lassen, um keinen Nachteil zu erleiden. -
Beweislast und Erschütterung
Die initiale Darlegungslast für die ordnungsgemäße Zustellung trägt der Arbeitgeber. Gelingt ihm der Nachweis (z. B. durch Einlieferungsbeleg und Aussagen, wann ungefähr der Zusteller unterwegs war), entsteht der Anscheinsbeweis, dass das Schreiben zu einer vernünftigen Zeit in den Briefkasten gelangte.Der Arbeitnehmer muss dann erschütternde Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, die die Möglichkeit eines unüblichen oder verspäteten Einwurfs stützen. Allein ein pauschales Bestreiten ist unzureichend.
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Konsequenzen für die Kündigungsfrist
Endet ein Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung, hängt das konkrete Enddatum eng mit dem Zugang des Kündigungsschreibens zusammen. Bei längeren vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen ist der Termin zum Quartalsende ausschlaggebend. Bereits ein einziger Tag Verschiebung kann zu einer Verlängerung um drei Monate führen, wie im vorliegenden Fall eindrucksvoll sichtbar wurde. -
Gestaltungshinweis für die Praxis
Damit es nicht zu Streitigkeiten über den Zugang kommt, sollten Arbeitgeber bei wichtigen Schreiben auf Nummer sicher gehen:Einschreiben-Einwurf ist gängig, doch ein Quittungsbeleg der Post beweist meist nur die Einlieferung, nicht die Uhrzeit des tatsächlichen Einwurfs.
Übergabeeinschreiben kann dazu führen, dass der Empfänger die Annahme verweigert oder nicht angetroffen wird – dann geht das Schreiben als unzustellbar zurück.
Boten oder Zeugen für den Einwurf sorgen für eine unmittelbare Dokumentation.
Persönliche Übergabe mit Gegenzeichnung (Eingangsbestätigung) vermeidet jede Unklarheit.
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Rechtsberatung
Angesichts der möglichen Konsequenzen ist zu empfehlen, sich bei wichtigen arbeitsrechtlichen Erklärungen (v. a. Kündigungen, Aufhebungsangebote, Versetzungen, Abmahnungen) von Anfang an anwaltlich beraten zu lassen. Gerade bei knappen Fristen und komplexen Sachverhalten kann rechtlicher Beistand vor kostspieligen Fehlern bewahren.