Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
„Ich habe alles geregelt, ich habe eine Patientenverfügung“.
Diesen Satz oder ähnliche Formulierungen hört man oft von Mandanten im Beratungsgespräch wenn es um Vorsorgefragen geht.
Bei genaueren Nachfragen stellt man dann oft fest, dass den Ratsuchenden oftmals überhaupt nicht klar ist, was sie überhaupt unterschrieben haben. Manchmal werden einfach wahllos Vorlagen aus dem Internet heruntergeladen, unterschrieben, in dem Glauben es sei nun alles erledigt.
Dass dies nicht immer so ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:
Mit einer Patientenverfügung, § 1827 BGB, regelt man zu Zeiten in denen man noch handlungsfähig ist, welche Behandlungsmethoden für den Fall einer Krankheit man noch zulässt, wenn man nicht mehr handlungsfähig ist.
Nicht mit dieser Regelung erledigt, sind Fragen der Vertretung des nicht mehr handlungsfähigen Menschen durch Angehörige oder Freunde. Für diesen Fall bedarf es einer Vollmacht für den rechtsgeschäftlichen Bereich und einer Vollmacht für den Gesundheitsbereich.
Dies nennt man dann eine Vorsorgevollmacht.
Mit einer solchen Vollmacht können dann Angehörige oder Freunde wichtige Entscheidungen treffen. Dies können im rechtsgeschäftlichen Bereich z.B. auch Behandlungsverträge mit Pflegediensten, Kündigung von Mietverhältnissen oder Ähnliches sein. Im Gesundheitsbereich ist die Vollmacht wichtig für die Entscheidung der Durchführung bestimmter Untersuchungen oder auch des Ausschlusses bestimmter medizinischer Behandlungen.
Wenn keine Vollmacht vorhanden ist, muss für Entscheidung über Vermögens,-oder Gesundheitsfragen ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Dies setzt regelmäßig eine entsprechende Betreuungsanregung beim zuständigen Amtsgericht, Betreuungsgericht voraus und auch eine medizinische oder medizinisch/psychiatrische Untersuchung des Betroffenen. Solche Verfahren können sich hinziehen und betroffene Angehörige sind dann bis zu einer Entscheidung des Betreuungsgerichtes nicht handlungsfähig.
Dies kann bei den betroffenen Angehörigen erheblichen Stress auslösen. Etwa dann, wenn beispielsweise zur Finanzierung von Pflegebedürftigkeit eine Immobilie veräußert werden muss, oder dazu auf Konten des nicht mehr handlungsfähigen Menschen zugegriffen werden muss. Möglicherweise muss dann mehrere Monate auf die Entscheidung des Betreuungsgerichtes gewartet werden.
Deswegen ist die Errichtung einer entsprechenden Vollmacht wichtig.
Und um dies noch einmal ganz klar zu sagen: Mit einer reinen Patientenverfügung ist es nicht getan!
Vollmacht und Patientenverfügung können grundsätzlich formfrei errichtet werden. Hierzu kann man sich tatsächlich entsprechender Vorlagen bedienen.
Zu bedenken ist jedoch, dass privatschriftlich errichtete Vollmachten für Grundstücksgeschäfte nicht ausreichen. Hierzu bedarf es regelmäßig einer notariell errichteten Vollmacht. Auch Banken und Versicherungen bestehen in der Regel auf notariellen Vollmachten um Auskünfte über entsprechende Guthaben und Zugriff auf Konten/Verträge zu gewähren.
Im Rahmen einer notariellen Vorsorgevollmacht wird dann im Regelfall – es sei denn die Betroffenen wünschen dies ausdrücklich nicht – auch noch eine so genannte Betreuungsverfügung und eben auch die oben angesprochene Patientenverfügung errichtet. Bei einer Betreuungsverfügung wird durch den Betroffenen bestimmt, dass für den Fall, dass trotz der errichteten Vollmacht dennoch eine rechtliche Betreuung erforderlich ist, der Bevollmächtigte zum gesetzlichen Betreuer bestimmt werden soll. Die Betreuungsgerichte halten sich im Regelfall an diese Vorgaben. Dadurch können Sie die – meistens unerwünschte – Bestellung eines Berufsbetreuers verhindern.
Aus den oben erwähnten Gründen empfiehlt sich eine notarielle Vollmacht. Vor der Errichtung der Vollmacht wird der Notar im Regelfall mit Ihnen ein Beratungsgespräch führen, indem für Sie rechtlich relevante Fragestellungen besprochen werden können. Zudem sichert die Errichtung der Vollmacht bei einem Notar die rechtssichere Gestaltung der Vollmacht.
Lassen Sie sich bei Fragen zur Ausgestaltung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung gerne von mir beraten!