Jeder Onlinehändler muss seit Anfang 2016 auf die OS-Plattform hinweisen und einen anklickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung stellen. Die OS-Plattform wird jetzt zum 20.07.2025 eingestellt. Die maßgebliche EU Verordnung ist folgende:
„VERORDNUNG (EU) 2024/3228 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19.12.2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung“
Was bedeutet das jetzt für Onlinehändler?
Dies hat zur Folge, dass Onlinehändler den Hinweis zur OS-Plattform nebst Verlinkung ab dem 20.07.2025 wieder überall entfernen müssen.
Bis zum 20.07.2025 muss der Hinweis aber noch vorgehalten werden.
Unterlassungserklärungen, einstweilige Verfügungen, Urteile prüfen und rechtzeitig handeln
In der Vergangenheit wurde ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform sehr oft abgemahnt.
Haben Sie in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die OS-Plattform abgegeben? Ist eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil in Bezug auf die OS-Plattform gegen Sie ergangen?
Ich rate allen Onlinehändlern, jetzt abgegebene Unterlassungserklärungen, oder einstweilige Verfügungen / Urteile dahingehend zu überprüfen.
Lautet Ihre Antwort „ja“, dann sollten Sie den Hinweis auf die OS-Plattform ab dem 20.07.2025 auf gar keinen Fall einfach ohne vorherige anwaltliche Überprüfung entfernen.
Im Falle einer abgegebenen Unterlassungserklärung, ergangenen einstweiligen Verfügung oder eines Urteils sollte bereits jetzt unbedingt gehandelt werden, da Sie sich andernfalls auch nach dem 20.07.2025 an den Unterlassungsvertrag bzw. den Unterlassungstenor halten müssen, auch wenn es die OS-Plattform dann nicht mehr gibt. Machen Sie das nicht, droht im Falle einer abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe bzw. im Falle einer einstweiligen Verfügung oder Urteils ein Zwangsmittelverfahren.
1. Ja, es gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung:
Wenn Sie in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die OS-Plattform abgegeben haben, dann muss diese Erklärung rechtzeitig gekündigt werden.
WICHTIG: Der exakte Wortlaut der Kündigungserklärung ist entscheidend und es sind Formvorschriften einzuhalten.
Handeln Sie besser nicht selbst!
2. Es ist eine einstweilige Verfügungen oder ein Urteil ergangen:
Im Falle einer einstweiligen Verfügung oder eines Urteils muss ebenfalls gehandelt werden.
WICHTIG: Der Gläubiger des Unterlassungstitels muss bezüglich des Unterlassungstenors zur OS-Plattform zum Verzicht auf die Rechte bzw. Vollstreckungsverzicht aufgefordert werden. Auch hier ist der exakte Wortlaut und der geforderte Umfang der Aufforderung an den Gläubiger entscheidend.
Von der Reaktion des Gläubigers hängen dann wiederum Ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten ab.
Handeln Sie auch hier besser nicht selbst!
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit über 15 Jahren ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus über 10.000 bearbeiteten Abmahnungen. Ich berate bundesweit.
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Ihr
Andreas Gerstel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht