Close Menu

    Subscribe to Updates

    Abonnieren Sie unseren Newsletter und verpassen Sie nie unsere neuesten Nachrichten.

    Abonnieren Sie meinen Newsletter für neue Beiträge und Tipps. Bleiben Sie auf dem Laufenden!

    What's Hot

    „Goodbye Standby“: DHDL-Gründer überzeugen Dümmel mit Akku-Retter

    Juni 16, 2025

    BGH stärkt Rechte von Behandlern

    Juni 16, 2025

    Strafverfahren wegen „Archetyp Market“ Drogen Bestellungen ? Anwalt hilft

    Juni 16, 2025
    Facebook X (Twitter) Instagram
    Gründer Aktuell
    • Heim
    • Planen
      • Geschäftsideen
      • Geschäftspläne
      • Marktforschung
      • Startup-Tools
      • Franchise
    • Gründen
      • Rechtsformen
      • Unternehmensregistrierung
      • Geschäftskonten
      • Kleinunternehmen
      • Markenregistrierung
    • Wachsen
      • Marketing
      • Skalierung
      • Soziale Medien
      • Kundenbindung
      • E-Commerce
    • Finanzieren
      • Finanzierung
      • Kredite
      • Cashflow
      • Zuschüsse
      • Angel-Investoren
    • Tools
    Gründer Aktuell
    Home » Cyber Resilience Act – Cyberresilienz-Verordnung (2024/2847/EU) im Maschinen
    Rechtsformen

    Cyber Resilience Act – Cyberresilienz-Verordnung (2024/2847/EU) im Maschinen

    adminBy adminJanuar 25, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
    Share Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Reddit Telegram Email
    Share
    Facebook Twitter LinkedIn Pinterest Email


    4.         Cyber Resilience Act – Cyberresilienz-Verordnung (2024/2847/EU)

    4.1       Inkrafttreten und Geltungszeitpunkt

    Die Cyberresilienz-Verordnung (Verordnung über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen) ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die wichtigsten Regelungen gelten ab dem 11. Dezember 2027. 

    4.2       Ziele und Allgemeine Anforderungen 

    Um Unternehmen und Verbraucher angesichts der weltweit erhebliche angestiegene Cyberkriminalität bessern schützen zu können, werden mit dem Cyber Resilience Act für die EU einheitliche Cybersicherheits-Standards eingeführt.

    Die Verordnung gilt für alle Produkte, die direkt oder indirekt mit einem anderen Gerät oder Netzwerk verbunden sind, mit Ausnahme bestimmter Ausnahmen wie bestimmte quelloffene Software- oder Dienstleistungsprodukte, die bereits unter bestehende Vorschriften fallen, was für Medizinprodukte, Luftfahrt und Autos der Fall ist. Sie gilt neben der neuen Maschinenverordnung für Maschinen.

    Die neuen Vorschriften werden die Verantwortung gegenüber den Herstellern von Maschinen neu ausbalancieren, die sicherstellen müssen, dass ihre Produkte mit digitalen Elementen den Cybersicherheitsstandards für den EU-Markt entsprechen. Der Cyber Resilience Act stellt besondere Anforderungen an die Cybersicherheit solcher Produkte und verpflichtet Hersteller dazu, mögliche Sicherheitslücken über die Gesamtlebensdauer des Produktes zu schließen und bei Auftreten von Schwachstellen kostenfreie Sicherheitsupdates zur Verfügung zu stellen.

    4.3       Hardware und Software

    Die Verordnung erfasst sowohl in Hardware integrierte Software als auch Stand-Alone-Software. Cloud-Lösungen unterfallen der Verordnung nur dann, wenn sie als sog. Datenfernverarbeitungslösungen einzuordnen sind. Das umfasst entfernt stattfindende Datenverarbeitungen, für die eine Software vom Hersteller selbst oder unter dessen Verantwortung konzipiert und entwickelt wird und ohne die die Maschine mit digitalen Elementen eine seiner Funktionen nicht erfüllen kann.

    4.4       Besondere Cybersicherheitsanforderungen

    Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte mit digitalen Elementen nach den geregelten Cybersicherheitsanforderungen konzipiert, entwickelt und hergestellt sind.

    Dies setzt insbesondere Folgendes voraus

    • keine Schwachstellen und Sicherheits-Updates zu deren Behebung;
    • standardmäßige sichere Konfiguration verfügen, die ohne weiteres wieder in den Ausgangszustand zurückgesetzt werden kann;
    • geeignete Kontrollmechanismen vor unbefugtem Zugriff auf Daten bzw. vor nicht autorisierter Manipulation der Maschinenbefehle und Programme;
    • Sammlung nicht erforderlicher Daten – Datenminimierung;
    • Begrenzung der Angriffsflächen für Cyberangriffe;
    • Verringerung der Auswirkung möglicher Cyberangriffe

    4.5       Risikobewertung und Due Diligence 

    Hersteller haben dazu eine Risikobewertung durchzuführen. Diese muss sich auf den gesamten Produktlebenszyklus der Maschine beziehen, d.h. von der Planung, Entwicklung, Herstellung, Montage, Betrieb bis zur Wartung und Demontage. Soweit von Dritten bezogene Komponenten oder Software in die Maschine integriert werden, muss der Hersteller eine sog. Due Diligence durchführen, um sicherzustellen, dass diese die Cybersicherheit der eigenen Maschine, deren Komponenten und Software nicht beeinträchtigen.  

    4.6       Nachmarktpflichten

    Hersteller müssen über den sog. Unterstützungszeitraum hinweg etwaige Cybersicherheitsrisiken und -lücken systematisch identifizieren und die Risikobewertung dahingehend fortlaufend aktualisieren. Der Unterstützungszeitraum soll in der Regel mindestens 5 Jahre ab Inverkehrbringung der Maschine dauern. Werden Sicherheitslücken erkannt, ist auf diese unverzüglich entsprechend den Anforderungen der Verordnung zu reagieren, insbesondere mit der Bereitstellung von Sicherheits-Updates. Die Verordnung verlangt dazu von den Herstellern die Implementierung geeigneter interner Prozesse, um Sicherheitslücken zu erkennen, diese zu bearbeiten und letztlich zu beheben (sog. Schwachstellenmanagementsystem).

    4.7       Informationspflichten 

    Hersteller sollen es ihren Kunden ermöglichen cybersicherheitsrelevante Eigenschaften bei der Auswahl und Nutzung der Maschine stärker zu berücksichtigen. Dazu müssen Hersteller ihren Produkten insbesondere Informationen zu den wesentlichen Cybersicherheits-Funktionen und -Eigenschaften der Maschine sowie zu technischen Cybersicherheits-Supports des Herstellers beifügen.

    4.8       Konformitätsbewertung

    Hersteller von Maschinen müssen die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Verordnung mit einem der jeweils für die Maschine anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, u. a. interne Fertigungskontrolle oder EU-Baumusterprüfung.  

    – – –

    Stuttgart, den 15. Januar 2025

    Rechtsanwalt Dominik Görtz                                     
     Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht                         

    Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH      
    Schwieberdinger Straße 56
    D-70435 Stuttgart

    Tel.         0711 – 365 917 0
    Email     goertz@goertz-legal.de

    www.goertz-legal.de



    Source link

    Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
    Previous ArticleRussian Independent Attack Drohnenentwickler
    Next Article Der neue Wirtschaftskrieg von Präsident Trump
    admin
    • Website

    Related Posts

    Rechtsformen

    BGH stärkt Rechte von Behandlern

    Juni 16, 2025
    Rechtsformen

    Strafverfahren wegen „Archetyp Market“ Drogen Bestellungen ? Anwalt hilft

    Juni 16, 2025
    Rechtsformen

    Allianz-Finanz.de und Allianzfinanz.com – Ihr Weg zu Ihrem Schadensersatz

    Juni 16, 2025
    Add A Comment
    Leave A Reply Cancel Reply

    Top Posts

    In Nashville werden Artefakte von Bob Dylan versteigert

    Januar 15, 202511 Views

    Der Leerverkäufer Nathan Anderson schließt Hindenburg Research

    Januar 15, 20257 Views

    Der erste Teil von „Shtisel“ „Kugel“ wird Ende Februar auf dem israelischen Streamer Izzy verfügbar sein

    Januar 16, 20256 Views
    Latest Reviews
    Finanzierung

    „Goodbye Standby“: DHDL-Gründer überzeugen Dümmel mit Akku-Retter

    adminJuni 16, 2025
    Cashflow

    „Deaer Trading ist Tot“: Hinterhinter Den Kulissen bei McMakler Brodelt es

    adminJuni 16, 2025
    Finanzierung

    Nach 11 Staffeln ist Schluss: Nils Glagau verlässt „Die Höhle der Löwen“

    adminJuni 16, 2025

    Subscribe to Updates

    Abonnieren Sie unseren Newsletter und verpassen Sie nie unsere neuesten Nachrichten.

    Abonnieren Sie meinen Newsletter für neue Beiträge und Tipps. Bleiben Sie auf dem Laufenden!

    Am beliebtesten

    In Nashville werden Artefakte von Bob Dylan versteigert

    Januar 15, 202511 Views

    Der Leerverkäufer Nathan Anderson schließt Hindenburg Research

    Januar 15, 20257 Views

    Der erste Teil von „Shtisel“ „Kugel“ wird Ende Februar auf dem israelischen Streamer Izzy verfügbar sein

    Januar 16, 20256 Views
    Unsere Auswahl

    „Goodbye Standby“: DHDL-Gründer überzeugen Dümmel mit Akku-Retter

    Juni 16, 2025

    BGH stärkt Rechte von Behandlern

    Juni 16, 2025

    Strafverfahren wegen „Archetyp Market“ Drogen Bestellungen ? Anwalt hilft

    Juni 16, 2025

    Abonnieren Sie Updates

    Abonnieren Sie unseren Newsletter und verpassen Sie nie unsere neuesten Nachrichten.

    Abonnieren Sie meinen Newsletter für neue Beiträge und Tipps. Bleiben Sie auf dem Laufenden!

    Facebook X (Twitter) Instagram Pinterest
    • Homepage
    • Contact Us
    • Datenschutzerklärung
    • DMCA
    • Terms & Condition
    • Über uns
    • Werben auf Gründer Aktuell
    © 2025 gruender-aktuell. Designed by gruender-aktuell.

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.