Abmahnung der Koninklijke Philips Electronics N.V. wegen Markenrechtsverletzung beim Angebot von Scherköpfen für Rasierer – ich berate auch Sie
Hier in der Kanzlei wurde mir eine Abmahnung der Kanzlei Dr. Eickelau, Masberg und Kollegen für die Koninklijke Philips Electronics N.V. wegen einer Markenrechtsverletzung beim Angebot von der Köpfen für Rasierer zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.
Zu der hier vorliegenden Abmahnung:
Das Unternehmen Koninklijke Philips Electronics N.V. aus Holland ist landläufig als Hersteller von Haushaltsgeräten, Consumers Elektronik und sog. Healthcare Produkten unter der Marke „Philips“ bekannt.
Die Firma Philips hat verschiedene Unionsmarken als Bildmarke eingetragen für die Klasse 08, nämlich für elektrische Rasierergeräte etc.
Die Bilder der Bildmarken haben wir unten im Beitrag dargestellt.
Als Bild der Bildmarke wurde ein Muster eingetragen. Philips kennzeichnet Scherköpfe /Ersatzrasierköpfe offensichtlich mit dieser Marke.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, Scherköpfe für Philips-Rasierer angeboten zu haben, die auf der sichtbaren Seite einen Aufdruck mit dem geschützten Kennzeichnungen aus der Bildmarke enthielten. Dieser Scherkopf stammt nicht von Philips.
Es wird eine Markenrechtsverletzung behauptet.
Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:
Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine weitreichende Vertragsstrafenregelung vor. Werden ferner ausführliche Auskunftsansprüche geltend gemacht sowie ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach und Vernichtungsansprüche.
Meine Einschätzung:
Ein Muster als Bildmarke für Rasierer zu schützen, um damit einen Scherkopf für ein Rasierer zu kennzeichnen ist auf ersten Blick ungewöhnlich, aber markenrechtlich durchaus möglich.
Rechtsfolge ist jedenfalls, dass Ersatzscherköpfe für Philips-Rasierer nur dann mit einem dieser Muster gekennzeichnet werden dürfen, wenn es sich um ein Original-Philips-Produkt handelt, das mit Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde.
Aufgrund der Reichweite der geltend gemachten Ansprüche empfehle ich eine Beratung.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung von der Koninklijke Philips Electronics N.V. wegen Markenrechtsverletzung beim Angebot von Scherköpfen für Rasierer erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung der Rechtsanwälte Dr. Eickelau, Masberg und Kollegen für Philips wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz