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    Home » Defekte Duschkabine? 10 % weniger Miete möglich!
    Rechtsformen

    Defekte Duschkabine? 10 % weniger Miete möglich!

    adminBy adminJanuar 24, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Was tun, wenn die Dusche nicht dicht ist?

    Stellen Sie sich vor, Sie duschen und nach jedem Mal steht das Badezimmer unter Wasser. Der Grund: Die Duschkabine ist undicht, die Tür schließt nicht richtig, und das Wasser läuft auf den Boden. Genau das war der Fall in einem Urteil des Amtsgerichts Paderborn (Az.: 58a C 129/23). Hier entschied das Gericht, dass ein solch gravierender Mangel die Nutzung der Dusche stark beeinträchtigt und eine Mietminderung rechtfertigt. Niemandem ist es zumutbar, bei jedem Duschen Handtücher auszulegen oder ständig den Boden aufzuwischen, um Wasserschäden zu vermeiden.

    Wie hoch ist die Mietminderung bei einer defekten Dusche?

    In dem Fall entschied das Gericht auf eine Mietminderung von 10 % der Bruttomiete. Der Grund: Der Mangel beeinträchtigte die Nutzung erheblich, da der Mieter ständig mit austretendem Wasser kämpfen musste. Für die Monate, in denen die Dusche nur eingeschränkt nutzbar war, summierte sich der Betrag auf 442 Euro. Besonders wichtig: Bei einem vollständigen Ausfall der Duschfunktion könnten sogar Minderungen von bis zu 40 % gerechtfertigt sein.

    Welche Schritte müssen Mieter unternehmen?

    • Mangel sofort melden: Setzen Sie Ihren Vermieter schriftlich über die Undichtigkeit in Kenntnis. Beschreiben Sie, dass das Wasser beim Duschen austritt und die Reparatur dringend erforderlich ist.
    • Frist zur Beseitigung setzen: Geben Sie dem Vermieter eine angemessene Frist, z. B. zwei Wochen, um den Mangel zu beheben.
    • Mietzahlung unter Vorbehalt: Wenn keine Reparatur erfolgt, dürfen Sie die Miete mindern. Wichtig: Die Zahlung sollte unter Vorbehalt erfolgen und die Minderungsquote dokumentiert werden.
    • Dokumentieren: Halten Sie den Schaden mit Fotos oder Videos fest. Protokollieren Sie, wie oft Sie aufwischen mussten oder welchen Aufwand die Nutzung der Dusche verursacht hat.

    Was sagt das Gesetz?

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 536 BGB) sieht vor, dass ein Mieter die Miete mindern kann, wenn die Mietsache einen erheblichen Mangel aufweist. Eine Dusche, bei der bei jeder Nutzung Wasser ins Badezimmer läuft, ist nach Ansicht des Gerichts nicht gebrauchstauglich. Die Pflicht, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten, liegt beim Vermieter (§ 535 BGB).

    Was tun, wenn die Reparatur zu lange dauert?

    Im Paderborner Fall zog sich die Reparatur über mehrere Monate hin, obwohl der Mangel mehrfach gemeldet wurde. Mieter sollten sich in solchen Fällen anwaltlich beraten lassen. Wichtig ist auch, sich kooperativ zu zeigen: Mieter sollten flexibel Termine für die Reparatur anbieten und diese dokumentieren. Verzögert sich die Reparatur trotzdem, liegt die Verantwortung in der Regel beim Vermieter.

    Fazit

    Ein andauernd undichter Zustand der Dusche ist nicht nur ärgerlich, sondern beeinträchtigt die Nutzung der Wohnung erheblich. Das ständige Aufwischen des Bodens ist nicht zumutbar und kann eine Mietminderung rechtfertigen. Melden Sie den Mangel frühzeitig und dokumentieren Sie den Zustand sorgfältig. Sollten Reparaturen nicht zeitnah erfolgen, können Sie Ihre Rechte notfalls vor Gericht durchsetzen.



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