Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über die jeweiligen Bußgeldbereiche von innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem PKW bieten. Es kann dabei auch zu inhaltlichen Dopplungen kommen, weil sich viele Bereiche thematisch überschneiden.
1) Geschwindigkeitsüberschreitungen 1 bis 20 Km/h
Geschwindigkeit | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
1 bis 10 Km/h | 30,00 € | Nein | Nein |
11 bis 15 Km/h | 50,00 € | Nein | Nein |
16 bis 20 Km/h | 70,00 € | Nein | Nein |
Ein Einspruch lohnt sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 bis 20 Km/h in der Regel nur, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen oder die Behörde von einer vorsätzlichen Begehung ausgeht.
Punkte gibt es für diese Verstöße nicht und das auch unabhängig von der Höhe der Geldbuße, da diese beispielsweise wegen Voreintragungen im Fahreignungsregister durch die Behörde erhöht werden kann.
Achtung bereits getilgte Voreintragungen dürfen nicht mehr bußgelderhöhend berücksichtigt werden!
Ein Fahrverbot droht bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 1 bis 20 Km/h in der Regel nicht.
2) Geschwindigkeitsüberschreitungen 21 bis 30 Km/h
Geschwindigkeit | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
21 bis 25 Km/h | 115,00 € | 1 | Nein |
26 bis 30 Km/h | 180,00 € | 1 | möglich |
Ein Einspruch lohnt sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 bis 30 Km/h in der Regel, weil Ihnen neben der Geldbuße auch die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister droht. Besonders bei Verstößen an der Bußgeldgrenze 21 Km/h und 26 Km/h lässt sich in der Praxis häufig eine Verbesserung des Ergebnisses erreichen.
Ein Fahrverbot kann ab einer Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 Km/h drohen, sofern Sie zwei Mal innerhalb eines Jahres die Geschwindigkeit um mindestens 26 Km/h überschreiten. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Beharrlichkeitsfahrverbot.
Beharrlichkeitsfahrverbote können jedoch auch bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt werden, wenn Sie bereits mehrmals innerhalb weniger Monate die zulässige Geschwindigkeit überschritten haben.
3) Geschwindigkeitsüberschreitungen 31 bis 50 Km/h
Geschwindigkeit | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
31 bis 40 Km/h | 260,00 € | 2 | 1 Monat |
41 bis 50 Km/h | 400,00 € | 2 | 1 Monat |
Ein Einspruch lohnt sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 bis 50 Km/h in der Regel, weil Ihnen neben der Geldbuße auch die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister und 1 Monat Fahrverbot drohen. Besonders bei Verstößen an der Bußgeldgrenze 31 Km/h und 41 Km/h lässt sich in der Praxis häufig eine Verbesserung des Ergebnisses erreichen.
Verstöße ab 31 Km/h werden mit einem Monat Fahrverbot geahndet. Wenn Sie zwingend auf Ihren Führerschein aus beruflichen oder persönlichen Gründen angewiesen sind, sollten Sie also unbedingt Einspruch einlegen. Denn selbst, wenn die Messung ordnungsgemäß erfolgt sein sollte, kann man gegen das Fahrverbot vorgehen.
4) Geschwindigkeitsüberschreitungen 51 bis 60 Km/h
Geschwindigkeit | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
51 bis 60 Km/h | 560,00 € | 2 | 2 Monate |
Ein Einspruch lohnt sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 bis 60 Km/h in der Regel, weil Ihnen neben der Geldbuße auch die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister und 2 Monate Fahrverbot drohen. Besonders bei Verstößen an der Bußgeldgrenze 51 Km/h lässt sich in der Praxis häufig eine Verbesserung des Ergebnisses erreichen.
Verstöße ab 51 Km/h werden mit zwei Monaten Fahrverbot geahndet. Wenn Sie zwingend auf Ihren Führerschein aus beruflichen oder persönlichen Gründen angewiesen sind, sollten Sie also unbedingt Einspruch einlegen. Denn selbst, wenn die Messung ordnungsgemäß erfolgt sein sollte, kann man gegen das Fahrverbot vorgehen.
5) Geschwindigkeitsüberschreitungen 61 bis über 70 Km/h
Geschwindigkeit | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
61 bis 70 Km/h | 700,00 € | 2 | 3 Monate |
über 70 Km/h | 800,00 € | 2 | 3 Monate |
Ein Einspruch lohnt sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 bis über 70 Km/h in der Regel, weil Ihnen neben der Geldbuße auch die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister und 3 Monate Fahrverbot drohen. Besonders bei Verstößen an der Bußgeldgrenze 61 Km/h lässt sich in der Praxis häufig eine Verbesserung des Ergebnisses erreichen.
Bei Verstößen in diesem Geschwindigkeitsbereich wird die Behörde in der Regel auch von einer vorsätzlichen Begehung ausgehen, wodurch es zu einer Verdopplung der Regelgeldbuße kommt.
Verstöße ab 61 Km/h werden mit drei Monaten Fahrverbot geahndet. Wenn Sie zwingend auf Ihren Führerschein aus beruflichen oder persönlichen Gründen angewiesen sind, sollten Sie also unbedingt Einspruch einlegen. Denn selbst, wenn die Messung ordnungsgemäß erfolgt sein sollte, kann man gegen das Fahrverbot vorgehen.
6) Vorsatzgefahr
Bei sämtlichen Geschwindigkeitsverstößen besteht ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % die Gefahr, dass von einer vorsätzlichen Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen wird. Dies hat immer eine Verdopplung der Regelgeldbuße zur Folge.
Zulässige Geschwindigkeit | 40 % Überschreitung | Geldbuße bei Vorsatz ab |
30 Km/h | ab 12 Km/h | 100,00 € |
40 Km/h | ab 16 Km/h | 140,00 € |
50 Km/h | ab 20 Km/h | 140,00 € |
60 Km/h | ab 24 Km/h | 230,00 € |
70 Km/h | ab 28 Km/h | 360,00 € |
80 Km/h | ab 32 Km/h | 520,00 € |
100 Km/h | ab 40 Km/h | 520,00 € |
120 Km/h | ab 48 Km/h | 800,00 € |
130 Km/h | ab 52 Km/h | 1120,00 € |
Die Tabelle gilt nur für den untersten Rand, wurden Sie beispielsweise bei zulässigen 30 Km/h mit 20 Km/h zu schnell geblitzt und der Verstoß als vorsätzlich begangen angesehen, dann kann ein Bußgeld von 140,00 € verhängt werden.
Schlusswort
Sollten Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben, dann kontaktieren Sie mich (vorzugsweise per E-Mail unter Angabe eine Rückruftelefonnummer). Ich kann Ihren Fall prüfen, Akteneinsicht beantragen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und diesen anhand der Aktenlage und Ihren Angaben für Sie begründen.