Im deutschen Familienrecht ist die Frage, wer rechtlich als Mutter eines Kindes gilt, eindeutig geregelt – jedoch nicht ohne Konfliktpotenzial, insbesondere bei modernen Reproduktionsmethoden wie der Leihmutterschaft.
🔹 Gesetzlicher Mutterbegriff: § 1591 BGB
Nach § 1591 BGB gilt:
„Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“
Das bedeutet:
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Die rechtliche Mutterschaft richtet sich nicht nach der genetischen Abstammung.
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Es ist unbeachtlich, ob die Frau, die das Kind geboren hat, auch genetisch die Mutter ist (z. B. bei Eizellspende oder Leihmutterschaft).
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Die Mutterschaft kann nicht angefochten werden, anders als die Vaterschaft (§ 1600 BGB).
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Eine „Anerkennung“ der Mutterschaft, wie sie beim Vater möglich ist (§ 1592 Nr. 2 BGB), ist rechtlich nicht vorgesehen.
🔹 Leihmutterschaft: rechtliche Problematik
In Fällen der Leihmutterschaft – die in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) verboten ist – entstehen oft Konflikte zwischen biologischer, sozialer und rechtlicher Mutterschaft:
🔸 Typischer Fall:
Ein Paar lässt ein Kind durch eine Leihmutter im Ausland austragen. Die genetische Mutter ist dabei z. B. die Ehefrau des Wunschvaters, die Leihmutter stellt lediglich ihren Körper für die Schwangerschaft zur Verfügung.
🔸 Rechtslage in Deutschland:
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Die Leihmutter, also die Gebärende, wird automatisch Mutter im Sinne des § 1591 BGB.
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Selbst wenn im Ausland die Wunschmutter als rechtliche Mutter anerkannt ist (z. B. durch Gerichtsentscheidung), wird dies nicht ohne Weiteres in Deutschland übernommen.
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Eine automatische Anerkennung einer ausländischen Entscheidung scheitert häufig an ordre public-Vorbehalten(§ 109 FamFG), wenn z. B. gegen grundlegende Prinzipien des deutschen Rechts verstoßen wurde.
🔸 Lösungsmöglichkeiten:
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Die Wunschmutter kann ggf. eine Adoption des Kindes als Stiefkind vornehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB).
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Das Verfahren ist aufwendig und mit Unsicherheiten verbunden – eine automatische Elternschaft wird dadurch nicht erreicht.
🔹 Beispielhafte Gerichtsentscheidung
🔸 BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 320/17
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Anerkennung der Elternschaft eines genetisch verwandten Wunschvaters im Rahmen einer Leihmutterschaft möglich sein kann – nicht aber der Wunschmutter, wenn sie das Kind nicht selbst geboren hat. Die Leihmutter bleibt rechtliche Mutter, es sei denn, eine Adoption findet statt.
⚖️ Fazit
Nach deutschem Recht ist „Mutter“ im alleinigen Sinne die Frau, die das Kind zur Welt bringt (§ 1591 BGB) – nicht etwa die genetische oder soziale Mutter. In Fällen der Leihmutterschaft ist das deutsche Recht besonders restriktiv. Die Wunschmutter muss ihre rechtliche Elternstellung ggf. über eine Stiefkindadoption erlangen. Die Anerkennung ausländischer Regelungen ist dabei unsicher und im Einzelfall zu prüfen.
🛑 Hinweis: Wer Leihmutterschaft im Ausland plant, sollte sich vorab ausführlich familien- und erbrechtlich beraten lassen – auch in Hinblick auf die spätere rechtliche Elternschaft und Erbfolge in Deutschland.