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    Home » Post von der Polizei wegen Lottoland & Co.? So verhalten Sie sich bei Ermittlungen wegen § 285 StGB richtig
    Rechtsformen

    Post von der Polizei wegen Lottoland & Co.? So verhalten Sie sich bei Ermittlungen wegen § 285 StGB richtig

    adminBy adminJuli 9, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Immer mehr Menschen in Deutschland erhalten Post von der Polizei – wegen des Vorwurfs der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel nach § 285 StGB. Häufig liegt der Hintergrund in der Nutzung ausländischer Online-Plattformen wie Lottoland, die ohne deutsche Lizenz operieren.

    Doch was bedeutet das konkret für Betroffene – und wie sollte man reagieren, wenn plötzlich eine polizeiliche Vorladung im Briefkasten liegt?

    Der Fall: Lottoland-Nutzung  – Ermittlungsverfahren wegen § 285 StGB

    Ein Nutzer schildert uns seinen Fall:

    „Ich habe heute Post von der Polizei Osnabrück erhalten – es geht um einen Verstoß gegen § 285 StGB. Ich habe bei Lottoland gespielt, ohne zu wissen, dass dieser Anbieter keine Lizenz in Deutschland besitzt. Als ich im September 2024 davon erfahren habe, habe ich sofort aufgehört und bin zu einem legalen Anbieter gewechselt. Jetzt frage ich mich: Was soll ich tun?“

    Diese Situation ist keine Seltenheit. Viele Menschen wussten jahrelang nicht, dass Anbieter wie Lottoland, Tipico Casino oder Stake.com nicht auf der offiziellen Whitelist der Glücksspielbehörde stehen – und damit in Deutschland illegal sind.

    § 285 StGB – Was droht bei Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel?

    Der Straftatbestand des § 285 StGB lautet:

    „Wer an einem öffentlichen Glücksspiel teilnimmt, das ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.“

    Wichtig: Es geht hier nicht um das Veranstalten, sondern allein um die Teilnahme. Der Gesetzgeber sieht also ausdrücklich auch die Spielerinnen und Spieler selbst als strafbar an, wenn sie auf nicht-lizenzierten Plattformen spielen.

    Wird das Verfahren eingestellt?

    Die gute Nachricht: In der Praxis werden viele Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt – insbesondere wenn

    • nur kleinere Beträge verspielt wurden,

    • kein Vorstrafenregister besteht,

    • das Spielverhalten nachweislich eingestellt wurde, und

    • einsichtiges Verhalten gezeigt wird.

    • anwaltliche Verteidigung besteht

    In Fällen wie dem oben beschriebenen stehen die Chancen auf Einstellung in der Tat gut, insbesondere wenn ein erfahrener Anwalt frühzeitig die Kommunikation mit der Ermittlungsbehörde übernimmt.

    Was Sie jetzt tun sollten – 5 wichtige Schritte:

    1. Keine Angaben bei der Polizei machen – Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern.

    2. Keine unüberlegte Entschuldigung schreiben – Auch gut gemeinte Aussagen können als Schuldeingeständnis gewertet werden.

    3. Strafverteidiger kontaktieren – Idealerweise ein Anwalt mit Erfahrung im Glücksspielrecht.

    4. Whitelist prüfen – Machen Sie sich ein Bild davon, ob der betroffene Anbieter legal war:
      ➔ Whitelist der GGL

    5. Unterlagen sichern – Kontoauszüge, Spielverläufe, Screenshots: Je besser die Nachweise, desto besser die Verteidigung.

    Gibt es einen Eintrag ins Führungszeugnis?

    In aller Regel nein. Selbst im Falle einer Verurteilung (z. B. gegen Geldauflage oder Geldstrafe unter 90 Tagessätzen) bleibt das Führungszeugnis in der Regel frei von Einträgen – insbesondere bei Ersttätern.

    Wann wird ein Strafverteidiger sinnvoll?

    Gerade wenn Sie bereits eine Vorladung, ein Anhörungsschreiben oder sogar einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie nicht warten. Je früher wir als Strafverteidiger eingeschaltet werden, desto besser können wir auf eine Verfahrenseinstellung ohne Strafe hinwirken.

    Fazit: Frühzeitige anwaltliche Hilfe zahlt sich aus

    Wenn Sie bei Anbietern wie Lottoland oder ähnlichen Seiten gespielt haben und nun Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, handeln Sie schnell – aber besonnen. Die Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel ist kein Kavaliersdelikt, aber in vielen Fällen mit guter anwaltlicher Strategie ohne strafrechtliche Konsequenzen zu lösen.

    tes rechtsanwälte steuerberater – tietze enders & Partner mbB
    ➡ www.teslegal.de/internetrecht/ermittlungsverfahren-wegen-teilnahme-am-illegalen-glucksspiel-285-stgb

    info@tes-partner.de



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