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    Home » Mitgespielt – und jetzt eine Vorladung? § 285 StGB greift nur, wenn § 284 erfüllt ist!
    Rechtsformen

    Mitgespielt – und jetzt eine Vorladung? § 285 StGB greift nur, wenn § 284 erfüllt ist!

    adminBy adminJuli 10, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Wer sich wegen der Teilnahme an illegalem Glücksspiel nach § 285 StGB verantworten muss, fragt sich schnell: Warum werde ich verfolgt – aber die Veranstalter nicht?

    Die Antwort liegt in einem juristisch entscheidenden Punkt: § 285 StGB setzt voraus, dass ein unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB überhaupt stattgefunden hat. Es handelt sich also um verbundene Straftatbestände. Ohne ein Vergehen nach § 284 StGB gibt es auch keine Strafbarkeit nach § 285 StGB. Doch warum gibt es meist nur Ermittlungen gegen Spieler – und nicht gegen die Plattformbetreiber?

    § 285 StGB: Teilnahme setzt unerlaubte Veranstaltung voraus

    Die Strafbarkeit nach § 285 StGB setzt voraus, dass jemand an einem unerlaubten Glücksspiel teilnimmt, das nicht von den deutschen Behörden lizenziert wurde. Aber: Die Strafbarkeit ergibt sich nur, wenn das zugrundeliegende Spiel selbst schon gegen § 284 StGB verstößt, also unerlaubt veranstaltet wurde.

    👉 Deshalb ist § 284 StGB immer die Vortat – und der zentrale Prüfstein für jede Strafbarkeit nach § 285 StGB.

    Warum wird dann nur gegen die Spieler ermittelt?

    Viele Betroffene fragen sich zu Recht:
    „Ich habe nur gespielt – warum werde ich kriminalisiert, aber die Anbieter bleiben ungeschoren?“

    Die Gründe:

    • Ausländische Glücksspielanbieter wie Lottoland oder Lottohelden agieren oft aus Malta oder Gibraltar. Eine Strafverfolgung ist daher kompliziert oder faktisch unmöglich.

    • Inländische Spieler sind leicht ermittelbar – über Zahlungsdaten, E-Mail-Adressen oder IP-Adressen.

    • Die Behörden nutzen die Ermittlungen gegen Spieler oft auch, um weitere Beweise für strukturierte illegale Angebote zu gewinnen.

    So wird aus dem Spielvergnügen schnell ein Ermittlungsverfahren – obwohl man selbst keine Plattform betreibt.

    Typisches Szenario: Ermittlungen wegen § 285 StGB – aber kaum ein Wort zu § 284 StGB

    In vielen Ermittlungsakten fehlt jegliche rechtliche Begründung dafür, warum der Anbieter tatsächlich gegen § 284 StGB verstoßen haben soll. Dabei ist das essenziell – denn wenn das Spiel legal veranstaltet wurde, fehlt auch die Grundlage für den Tatvorwurf gegen den Spieler.

    Wie kann ein Anwalt helfen?

    Ein Strafverteidiger kann frühzeitig:

    • prüfen, ob § 284 StGB überhaupt erfüllt ist

    • Akteneinsicht beantragen, um die Beweisgrundlage zu analysieren

    • eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts anregen

    • rechtzeitig Fristen wahren, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden

    Zudem lässt sich klären, ob das Spiel vielleicht doch über eine zugelassene Domain oder über einen lizenzierten Anbieter stattfand.

    Fazit: § 285 StGB steht und fällt mit § 284 StGB

    Wenn der Anbieter nicht eindeutig gegen § 284 StGB verstoßen hat, darf gegen den Spieler eigentlich auch nicht ermittelt werden. Umso wichtiger ist eine anwaltliche Prüfung – bevor ein Strafbefehl oder ein Eintrag ins Führungszeugnis droht.

    ✅ Jetzt Verteidigung anfordern nach Vorladung

    Wenn auch Sie Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen § 285 StGB erhalten haben, lassen Sie sich von uns beraten und verteidigen.



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