Welche Voraussetzungen müssen nach § 7b HwO erfüllt sein?
Die Ausübungsberechtigung wird von der Handwerkskammer erteilt, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
Gesellenprüfung
Zunächst muss eine bestandene Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk vorliegen.
Aber auch eine bestandene Abschlussprüfung in einem dem Handwerk entsprechenden und anerkannten Ausbildungsberuf reich für die Überwindung dieser Voraussetzung.
Ausübung des Handwerks von mindestens sechs Jahren und darüber hinaus insgesamt mindestens vier Jahre in leitender Stellung
Eine weitere Voraussetzung ist die tatsächliche Ausübung des Berufes von insgesamt mindestens sechs Jahren (nicht zwingend an einem Stück). Zudem müssen Sie auch mindestens vier Jahre davon eine leitende Position ausgeübt werden.
Ab wann ist eine leitende Stellung anzunehmen?
Das ist dann der Fall, wenn Ihnen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse übertragen wurden, entweder im Betrieb selbst oder zumindest in einem wesentlichen Bestandteil dieses Betriebs.
Den Nachweis diesbezüglich können Sie am Besten über ein Arbeitszeugnis führen, welches von Ihrem (ehemaligen) Vorgesetzten ausführlich ihre berufliche Tätigkeit mit konkreten Aufgabenbereichen und Zeiträumen beschreibt.
Die ausgeübte Tätigkeit an sich muss eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks darstellen.
Nachweis der betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und kaufmännischen Kenntnisse
Da es sich bei dem Antrag um eine selbstständige Handwerksausübung handelt, müssen die entsprechenden Kenntnisse in ausreichendem Maße vorliegen.
Hier genügt in der Regel auf die bisherigen beruflichen Tätigkeiten abzustellen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihre Funktionen und Aufgaben ausführlich und hinsichtlich der Kenntnisse genau beschreiben lassen.
Allerdings ist unter Umständen erforderlich, dass die erforderlichen Kenntnisse durch die Teilnahme an einem Lehrgang o.ä. und das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden. Dieser Schritt kann von der für Sie zuständigen Handwerkskammer in die Wege geleitet werden.