Der Bundesfinanzhof hat drei Klagen gegen die Grundsteuer als unbegründet abgewiesen. In den Fällen ging es um das in den meisten Ländern geltende Bundesmodell. Die Kläger wollen nun das Bundesverfassungsgericht einschalten.
Die seit Anfang des Jahres geltende Grundsteuerreform des Bundes ist laut Bundesfinanzhof rechtens und verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied das oberste deutsche Finanzgericht mit Sitz in München in zweiter Instanz.
Auf dem Prüfstand stand das sogenannte Bundesmodell, das in elf der 16 Bundesländer genutzt wird. Der besteuerte Wert einer Immobilie richtet sich dabei vorrangig nach dem Bodenwert und den fiktiv erzielbaren Mieteinnahmen. Die Kläger rügen unter anderem eine zu ungenaue und damit zu Ungerechtigkeiten führende Datengrundlage.
In den drei Fällen hatten Immobilieneigentümer aus Köln, Berlin und Sachsen gegen die seit Anfang des Jahres geltende Reform geklagt. Bereits in der ersten Instanz hatten die Kläger verloren. Das Grundsteuer-Gesetz trifft quasi die gesamte Bevölkerung: Zwar müssen nur Eigentümer die Steuer zahlen. Doch legen Vermieter die Kosten üblicherweise auf ihre Mieter um.
Kläger sehen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Das bei vielen Eigentümern unpopuläre Gesetz verstößt nach Einschätzung des Augsburger Rechtswissenschaftlers Gregor Kirchhof gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Finanzämter die Grundsteuer aufgrund pauschaler Durchschnittswerte für Nettokaltmieten und Bodenwert festsetzen dürfen. Das Bundesmodell bewerte Immobilien zu ungenau und zu pauschal, wichtige Grundstücksmerkmale würden ignoriert, so die Argumentation der Kläger.
Dem widerspricht der Bundesfinanzhof. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Er verstoße damit nicht unbedingt gegen den Gleichheitssatz, auch nicht wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten. Als Begründung werden Praktikabilitäts-Erwägungen der Finanzämter genannt. Schließlich müssen diese die Grundsteuer der 36 Millionen Immobilien ermitteln.
Abweichung von 30 Prozent für Gericht
„Die einzelnen Parameter sind zwar typisiert und pauschaliert, allerdings werden sie den typischen Verkehrswert doch so ziemlich genau abbilden“, so Bundesfinanzhof-Sprecherin Anette Kugelmüller-Pugh. „Meistens sogar ist die Immobilie etwas niedriger bewertet als der Verkehrswert.“ Zu bedenken sei, dass der Grundsteuervollzug künftig vollautomatisiert stattfinden soll. Hinter diesem Anliegen des Gesetzgebers müsse eine Einzelfallgerechtigkeit dann zurücktreten. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Abweichung von 30 Prozent – nach oben oder nach unten – zwischen dem Wert des zu bewertenden Grundstücks und dem jeweiligen Bodenrichtwert grundsätzlich erlaubt.
Die Kläger bleiben bei ihrer Auffassung und haben bereits angekündigt beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einzulegen. „Wir werden auf jeden Fall nach Karlsruhe gehen und Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil einreichen und uns die Meinung von Karlsruhe anhören, ob dieses Grundsteuergesetz tatsächlich mit der Verfassung übereinstimmt“, sagt Kai Warnecke Präsident des Immobilienverbandes Haus und Grund. Mit dabei: der Bund der Steuerzahler. Auch er ist mit den heutigen Urteilen nicht zufrieden, unter anderem mit den vom Bundesfinanzhof BFH erlaubten Abweichungen. Die 30 Prozent seien „erheblich und so auch nicht hinzunehmen“, sagte Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler.
Weitere Klagen
Die heutigen Urteile sind nur für Wohnungseigentümer von Bedeutung, in deren Bundesländern dieses Modell verwendet wird. Allerdings gilt dies eben nicht für alle. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Modelle zur Berechnung der Grundsteuer. Auch hier gibt es Klagen, über die der Bundesfinanzhof ab dem nächsten Jahr zügig verhandeln will.
Aktenzeichen: II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25
Mit Informationen von Gabriel Wirth, BR.
