faq
Sturmtief“ Elli“ kommt mit Schnee und Glatteis. Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Eltern? Wer muss Schnee schippen und wie oft? Was es rechtlich zu beachten gilt.
Muss ich bei Blitz-Eis oder Starkschnee zur Arbeit fahren?
Der Grundsatz ist: Angestellte müssen pünktlich am Arbeitsplatz sein. Sie tragen das sogenannte Wegerisiko, müssen also bei Schnee im Zweifel früher von zu Hause losfahren. Angestellte haben auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Das kann sich nur im Einzelfall aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Daher ist der Ratschlag für den Winterfreitag: Frühzeitig gemeinsam mit dem Vorgesetzen nach Lösungen suchen.
Wer wegen des schlechten Wetters zu spät zur Arbeit kommt, macht Minusstunden. Betroffene müssen die grundsätzlich nicht nacharbeiten. Sie bekommen für die fehlenden Stunden aber auch keinen Lohn. Etwas anderes gilt, wenn der Betrieb ein Gleitzeitmodell hat und Arbeitnehmende Über- und Minusstunden ohnehin ausgleichen. Dann müssen sie die Minusstunden nacharbeiten, bekommen aber weiter ihr normales Gehalt.
Wer wegen des extremen Winterwetters zu spät oder gar nicht kommt, kann in der Regel nicht abgemahnt werden, so die Gewerkschaft IG Metall. Beschäftigte sollten dann die Chefin oder den Chef anrufen und mitteilen, dass sie später oder gar nicht kommen können. Es gilt weiter: Wer nicht arbeitet, bekommt keinen Lohn.
Was gilt für die Schulen?
Die Regeln können sich in den einzelnen Bundesländern unterscheiden. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein beispielsweise können Eltern bei besonders schlechtem Wetter ihre Kinder zu Hause behalten. Das gilt, wenn Eltern eine besondere Gefahr auf dem Schulweg befürchten. Das ist dann eine entschuldigte Fehlzeit. Die Eltern sollten in diesem Fall morgens die Schule informieren. Die Kinder müssen gegebenenfalls Aufgaben zu Hause erledigen.
Bei Extremwetter können die zuständigen Behörden den Präsenzunterricht aussetzen, wie die Schulbehörde Hamburg am morgigen Freitag. Dort findet an keiner Schule Präsenzunterricht statt, Kinder müssen zu Hause bleiben. Für Kinder bis Klasse 6 soll es in Hamburg eine Notbetreuung geben, teils findet Distanzunterricht statt.
Wenn die Schule – oder womöglich auch die Kita – schließt, können Eltern grundsätzlich für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben. Und: Wenn das nur für wenige Tage gilt, bekommen Eltern trotzdem weiter ihren Lohn. Es gilt da also etwas anderes, als wenn Beschäftigte wegen des Schneefalls nicht zur Arbeit kommen. Doch Vorsicht: Von diesem Grundsatz kann es im Arbeits- oder Tarifvertrag Ausnahmen geben, die dann im Einzelfall gelten.
Worauf sollte ich bei längeren Reisen achten?
Die Deutsche Bahn rechnet mit Beeinträchtigungen und Ausfällen. Die Zugbindung für bereits gekaufte Tickets wurde aufgehoben. Auf bestimmten Schnellfahrstrecken fahren die ICE langsamer.
Autofahrer müssen bei winterlichen Bedingungen Reifen mit sogenanntem Alpine-Symbol haben. Das ist ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Wer bei Schnee oder Glätte ohne solche Reifen unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld und haftet womöglich bei einem Unfall. Autofahrende sollten vorsichtig fahren. Der ADAC empfiehlt bei Glätte eher mit niedriger Drehzahl zu fahren. Außerdem sollte man den Abstand zum Vorderauto vergrößern und die Geschwindigkeit reduzieren. Bei einer Sicht von unter 50 Metern durch Schneefall sind maximal 50 km/h vorgeschrieben.
Wer eine längere Fahrt durch die Schnee-Regionen plant, kann für Staus vorsorgen: Feste Winterschuhe zum Wechseln bereitstellen, Handschuhe und Decke einpacken sowie eine Thermoskanne mit Tee und eine Wärmflasche mitnehmen.
Wer muss Schnee räumen und streuen?
Eigentlich ist das die Aufgabe der Gemeinden. Die wälzen das aber sehr oft per Satzung an die Grundstückseigentümer ab: Dann ist jeder für das Stück Gehweg verantwortlich, das an sein Grundstück grenzt. Wer vermietet, der kann die Pflicht auf die Mieterin oder den Mieter übertragen. Das muss aber im Mietvertrag stehen. Ein Aushang im Hausflur oder eine Passage in der Hausordnung reicht nicht.
Auf dem Bürgersteig sollte durch das Räumen ausreichend Platz für zwei Personen nebeneinander entstehen. Das heißt: mindestens 1,00 Meter, im Idealfall sogar 1,50 Meter. Auf Privatwegen, zum Beispiel von der Einfahrt bis zur Haustür, reicht weniger Fläche.
Wenn der Gehweg nicht frei ist und sich jemand verletzt, können Betroffene Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Für Mieter und Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die selbst im Haus wohnen, greift dann die Privat-Haftpflichtversicherung.
Wann und wie oft muss geräumt und gestreut werden?
Das steht in den kommunalen Streupflichtsatzungen. Als Faustregel kann man sich merken: Werktags zwischen 7 und 20 Uhr. Auch Samstag ist ein Werktag. An Sonn- und Feiertagen geht es morgens oft etwas später los.
Wenn es den Tag über schneit, muss entsprechend auch mehrmals geräumt werden. Diese Pflicht entfällt nicht, wenn man tagsüber arbeitet oder körperlich eingeschränkt ist. Dann muss man sich darum kümmern, dass ein Nachbar oder ein Unternehmen den Schnee wegräumt.
Was darf man benutzen, um Eisglätte zu beseitigen?
Zum Beispiel Sand, Splitt oder Granulat. Streusalz wird von vielen Kommunen verboten oder stark eingeschränkt, weil es schädlich für die Umwelt ist. Wer Streusalz verwenden möchte, sollte deshalb vorher prüfen, ob die Gemeinde das erlaubt. Hamburg beispielsweise hat die Nutzung von klassischem Tausalz wegen des Wetters übergangsweise wieder gestattet.


