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    Home » BGH kippt Kürzungsklausel bei Riester-Rente
    Kleinunternehmen

    BGH kippt Kürzungsklausel bei Riester-Rente

    adminBy adminDezember 10, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Ein Hinweisschild mit dem Schriftzug "Bundesgerichtshof" und dem Bundesadler

    Stand: 10.12.2025 15:17 Uhr

    Darf ein Versicherer eine Riester-Rente kürzen, weil sich die Marktlage verschlechtert? Nein, sagt der BGH – es sei denn, er sieht zugleich eine Erhöhung bei besserer Marktlage vor. Das Urteil gilt als wegweisend.

    Dr. Egzona Hyseni

    Seit mehr als 20 Jahren gibt es die Riester-Rente. Dabei zahlt der Kunde regelmäßig Geld ein und der Staat gibt noch etwas dazu. Damit können sich Sparer eine zusätzliche monatliche Rente sichern.

    Jetzt hat der Bundesgerichtshof eine zentrale Klausel bei Riester-Verträgen gekippt. Sie hatte es Versicherern erlaubt, nachträglich die Art und Weise, wie die Rente berechnet wird, zu verändern – zu Lasten der Verbraucher.

    Fondsgebundene Versicherungsverträge betroffen

    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen eine Klausel in Riester-Verträgen der Allianz-Versicherung geklagt. Konkret geht es um Riester-Renten-Verträge, bei denen das Geld in Investmentfonds angelegt wird.

    Beim Vertragsschluss legt die Versicherung einen sogenannten Rentenfaktor fest. Dieser beeinflusst, wie viel Rente der Versicherte später für das angesparte Geld bekommt. Die Klausel erlaubte es der Allianz, den „Rentenfaktor“ zu senken, nachdem der Vertrag abgeschlossen wurde. Das heißt: die Rente der Versicherten zu reduzieren.

    Signalwirkung für die Versicherungsbranche

    Der BGH hat die Klausel jetzt gekippt. Sie belaste einseitig den Verbraucher und berücksichtige nur die Interessen der Versicherung. Denn: Für die Verbraucher gebe es keine Möglichkeit, dass der „Rentenfaktor“ wieder erhöht wird, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wieder bessern, so der BGH.

    Das Urteil hat eine große Signalwirkung für die Versicherungsbranche. Es betrifft nicht nur Hunderttausende Allianz-Kunden, sondern auch Versicherte anderer Anbieter mit ähnlichen Klauseln.

    Az. IV ZR 34/25



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